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Beitragsfreie Beschäftigung von Studenten !

Haben Sie schon einmal daran gedacht Studenten zu beschäftigen?

Sie wollen Ihre Mitarbeiter nicht dauerhaft mit Überstunden belasten? Für zusätzliche Vollzeitstellen fehlt Ihnen noch die Planungssicherheit? Sie haben saisonale Mehrarbeit, Auftragsspitzen oder einen hohen Krankenstand? Dann könnten Studenten helfen diese Lücke zu füllen.

Wenn Sie Studenten beschäftigen, lernen Sie darüber hinaus früh Nachwuchskräfte kennen und vielleicht kehren sie später als feste Mitarbeiter in Ihr Unternehmen zurück.

Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie Studenten sozialversicherungsfrei beschäftigen wollen ?

Es gibt mehrere Beschäftigungsformen, die sich für die Zusammenarbeit mit Studierenden anbieten:

  • Minijob
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs (früher Gleitzone)
  • Werkstudent
  • Reguläre steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Für welche Beschäftigungsform Sie sich entscheiden, hängt im wesentlichen davon ab, wie groß der Arbeitsumfang der Beschäftigung sein soll und den Voraussetzungen, die der Student mitbringt.

Der Student im Minijob

Im Minijob verdient ein Mitarbeiter monatlich maximal 538,00 Euro. Arbeitszeitkonten ermöglichen eine etwas flexiblere Gestaltung. Im Durchschnitt darf die Verdienstgrenze von 538,00 € jedoch nur zweimal innerhalb von 12 Monaten um maximal den doppelten Betrag überschritten werden. Der Verdienst kann pauschal mit 2% versteuert werden.

Arbeitgeberbelastung im Minijob:

Steuern / AbgabenProzent in 2024Anmerkung
Pauschale Lohnsteuer2,00%1)
Krankenversicherung13,00%2)
Rentenversicherung15,00%
Umlage U1~ 1,55%3)
Umlage U2~ 0,32%4)
Insolvenzgeldumlage U30,06%
Gesamtbelastung~ 31,93%

1) Entfällt bei steuerpflichtiger Beschäftigung
2) Ist der Studierende in einer privaten Krankenversicherung versichert, entfällt der Pauschalbeitrag von 13% in der Krankenversicherung. Achtung: Für familienversicherte Studenten und Studenten, die privat in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Pauschale nicht.
3) Entfällt bei Betrieben mit mehr als 30 Mitarbeitern, ansonsten Beitragssätze 2024 zwischen 1,1-4,2% (abhängig von der Krankenkasse des Arbeitnehmers und dem gewählten Erstattungssatz).
4) Beitragssätze 2024 zwischen 024-0,39% (abhängig von der Krankenkasse des Arbeitnehmers).

Im günstigsten Fall werden aus

Verdient: 100 € -> Gesamtkosten von 118,38 €.

Im ungünstigsten Fall werden aus

Verdient: 100 € -> Gesamtkosten von 131,93 €.

Seit dem 01.01.2013 sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. 2024 beträgt der gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag 18,6%. 15% trägt bereits der Arbeitgeber durch die Pauschale. Die Differenz von 3,6% wird dem Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung abgezogen. Möchte ein Mitarbeiter keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, kann er sich befreien lassen. Dazu reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

Aus 500 € Bruttoverdienst werden Auszahlungsbetrag
mit Befreiung 500,00 €
ohne Befreiung 482,00 €

Der Student in einer kurzfristigen Beschäftigung spart Beiträge in der Sozialversicherung

Studenten sozialversicherungsfrei beschäftigen

Eine kurzfristige Beschäftigung ist durch einen Arbeitsvertrag gekennzeichnet, der wahlweise für die Dauer von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen geschlossen wird. Fällt die Wahl auf eine Dauer von bis zu 70 Tagen, ist der Vertrag auf maximal ein Jahr zu befristen. Übt der Student mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, sind die Monate bzw. Tage zusammen zu rechnen. Im Gegensatz zum Minijob gibt es nach oben keine Verdienstgrenze. Der Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die Lohnsteuer kann über die persönliche Steuer des Studenten abgeführt oder durch dem Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Arbeitgeberbelastung bei einer kurzfristigen Beschäftigung:

Steuern / AbgabenProzent in 2024Anmerkung
Pauschale Lohnsteuer2,00%1)
Umlage U1~ 1,55%2)
Umlage U2~ 0,32%
Insolvenzgeldumlage U30,06%
Gesamtbelastung1,42%

1) entfällt bei steuerpflichtiger Beschäftigung
2) entfällt bei Betrieben mit mehr als 30 Mitarbeitern 

Wird die Lohnsteuer über die persönliche Lohnsteuer des Studenten abgerechnet, entfällt die pauschale Lohnsteuer von 25%. Verdient ein unverheirateter Student weniger als EUR 16.300 im Jahr, erhält er mit seiner Einkommensteuererklärung am Jahresende die gezahlte Lohnsteuer vollständig erstattet. Bis zu einem monatlichen Verdienst unter 1.358 € bleibt ein lediger Student mit Steuerklasse 1 steuerfrei.

** siehe https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2024/eingabeformbl2024.xhtml

Der Werkstudent

Als Werkstudent können Sie einen immatrikulierten Studenten einstellen, der jünger als 30 Jahre ist und noch nicht das 14. Fachsemester erreicht hat. Er darf während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ausgenommen von der zeitlichen Begrenzung ist die Arbeitszeit in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden. Die Arbeit muss ihm ausreichend Zeit für sein Studium lassen. Aus diesem Grunde ist die wöchentliche Arbeitszeit beschränkt. Während der vorlesungsfreien Zeit kann er jedoch unbegrenzt arbeiten.

Der Werkstudent ist nur in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Die Lohnsteuer ist nach seiner persönlichen Verhältnissen abzuführen.

Bis zu einem monatlichen Verdienst von bis zu 1.358,00 € wird in der Lohnabrechnung eines unverheirateten Studenten (Lohnsteuerklasse 1) keine Lohnsteuer abgezogen. Verdient ein unverheirateter Student weniger als EUR 16.300 im Jahr, erhält er mit seiner Einkommensteuererklärung am Jahresende die gezahlte Lohnsteuer vollständig erstattet.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen schmälert lediglich sein Anteil zur Rentenversicherung von maximal 9,3 % seinen Verdienst. Bei einem Verdienst zwischen 538,01 € und 1.350 € reduziert sich dieser Beitrag beim Arbeitnehmer im Rahmen des Übergangsbereichs (früher Gleitzone) proportional von 4,24 % auf 9,3 %.

Aus einen Bruttoverdienst von 1.000,00 € ergeben sich:

Arbeitnehmer
Nettoverdienst
Arbeitgeber
Gesamtbelastung
 907,00 – 957,60 € 1.123,00 – 1.602.00 €
  11,23-16,02%

Der Student und seine Personalakte

Wenn Sie Werkstudenten beschäftigen, müssen Sie bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung nachweisen können, tatsächlich Studenten beschäftigt zu haben. Legen Sie für diesen Nachweis immer auch die Immatrikulationsbescheinigung in der Personalakte des Mitarbeiters ab. So bleiben Sie vor Nachzahlungen verschont.

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