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Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft

Die unterschiedlichen Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet verschiedene Formen von Beschäftigungsverboten für Schwangere. Dabei wird grundsätzlich zwischen generellem und individuellem Beschäftigungsverbot unterschieden. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht grundsätzlich für alle werdende und stillende Mütter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. Zudem kann, je nach Tätigkeit der Schwangeren, ein arbeitsplatzbezogenes generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Zusätzlich zum generellen Beschäftigungsverbot sind unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Beschäftigungsverbote möglich. Sie werden nach ärztlichem Zeugnis erteilt und dienen dazu das Leben und die Gesundheit von Schwangeren und deren ungeborenen Kindern zu schützen, wenn diese durch eine weitere Beschäftigung in Gefahr wären.

Damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen des MuSchuG und insbesondere Beschäftigungsverbote eingehalten werden, ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin beim Mutterschaftsreferat des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes zu melden.

Generelles Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt

Für werdende und stillende Mütter besteht laut MuSchG ein generelles Beschäftigungsverbot für die letzten 6 Wochen vor dem Entbindungstermin sowie für 8 Wochen nach der Geburt. Nach Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Verkürzt sich die 6-Wochen-Frist aufgrund einer Frühgeburt oder einer vorzeitigen Entbindung, verlängert sich die Schutzzeit nach der Entbindung um die versäumten Tage. Während werdende Mütter in den 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin auf eigenen Wunsch trotz Mutterschutz-Beschäftigungsverbot auch weiterhin ihrer Arbeit nachgehen können, ist eine Beschäftigung von Müttern in der Mutterschutzzeit nach der Entbindung, auch wenn diese dazu bereit wären, untersagt.

Ein generelles Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfristen gilt für alle Arbeitnehmerinnen. Es gilt also für Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Geringfügigverdienende gleichermaßen.

Arbeitsplatzbezogenes generelles Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft

Nach § 4 MuSchG kann neben dem generellen Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt auch ein arbeitsplatzbezogenes generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses bezieht sich nicht auf den Gesundheitszustand der werdenden Mutter, sondern auf bestimmte Tätigkeiten, die sich negativ auf die Schwangerschaft auswirken können. Dabei handelt es sich allgemein um schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten, bei denen die werdende Mutter schädlichen und gesundheitsgefährdenden Strahlen oder Stoffen ausgesetzt ist. Des Weiteren sind Akkord- und Fließbandarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit für Schwangere verboten. In der Mutterschutzverordnung werden die arbeitsplatzbezogenen Umstände, die zum Ausspruch eines generellen Beschäftigungsverbotes führen, konkretisiert.

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der Schwangeren zu erstellen und bei entsprechender Gefährdung Schutzmaßnahmen einzuleiten. Dabei kann die Arbeitnehmerin – wenn möglich – an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt oder freigestellt werden.

Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld bei generellen Beschäftigungsverboten

Für den Zeitraum des generellen Beschäftigungsverbotes vor und nach der Geburt erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Bei einem arbeitsbezogenen generellen Beschäftigungsverbot haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht der Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft. Grundsätzlich werden davon täglich 13,00 Euro von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Sofern der tägliche Nettoarbeitslohn 13,00 Euro überschreitet, ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses verpflichtet, sodass die Arbeitnehmerinnen durch den Erhalt des Mutterschaftsgeldes keinen finanziellen Nachteil erleiden.

Laut § 14 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber Anspruch auf 100-prozentige Erstattung des Zuschusses von der gesetzlichen Krankenkasse nach dem U2-Verfahren. Dazu muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse einreichen. Diesen Antrag stellen wir selbstverständlich für Sie.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft

Ist der Arzt der Ansicht, dass eine weitere Beschäftigung der werdenden Mutter das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährdet, kann er ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, sind aber von einer Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann beispielsweise aufgrund zu hoher psychischen Belastungen der Schwangeren durch die Arbeit, schwangerschaftsgefährdende Umstände am Arbeitsplatz, oder auch subjektiver Gründe, die letztendlich die Schwangerschaft gefährden würden, erteilt werden. Dabei kann ein totales oder partielles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Beim totalen Beschäftigungsverbot darf die Schwangere bis auf Weiteres vom Arbeitgeber nicht mehr als Arbeitskraft eingesetzt werden. Ein partielles Beschäftigungsverbot bezieht sich hingegen auf bestimmte Zeiten, zu denen die Schwangere nicht mehr arbeiten darf oder auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeübt werden dürfen.

Das ärztliche Zeugnis muss Umfang, Dauer und Art des Beschäftigungsverbotes klar definieren. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein individuelles Beschäftigungsverbot zu befolgen, kann aber vom behandelnden Arzt der Schwangeren Auskunft darüber verlangen, auf welche Arbeitsbedingungen sich das Beschäftigungsverbot stützt. Er hat – wenn möglich – das Recht, die Arbeitsbedingungen der Schwangeren entsprechend anzupassen und ihr für den Zeitraum der Schwangerschaft ungefährliche Arbeiten zuzuweisen, sodass damit das Beschäftigungsverbot hinfällig werden kann.

Bei Vorlage eines individuellen Beschäftigungsverbotes hat die Schwangere Anspruch auf volle Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dieser hat jedoch einen vollen Erstattungsanspruch nach dem U2-Verfahren für das gezahlte Entgelt sowie die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse der Arbeitnehmerin. Finanziell entstehen dem Arbeitgeber durch ein Beschäftigungsverbot keine Nachteile.

Individuelles Beschäftigungsverbot in Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit

Nicht immer liegt ein individuelles Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG vor, wenn eine werdende Mutter ihrer Arbeit nicht nachkommen kann. Ist eine Schwangere aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall, welche nicht direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen, nicht in der Lage ihrer Tätigkeit nachzukommen, liegt eine ganz normale Arbeitsunfähigkeit vor. In diesem Fall wird das Beschäftigungsverbot temporär aufgehoben. Damit gelten für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Während die werdende Mutter bei einem Beschäftigungsverbot Anspruch auf unbegrenzte Lohnfortzahlung bis zur Entbindung hat, erfolgt bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nur bis zu maximal 6 Wochen. Danach erhält die Schwangere wie jeder andere Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Bei Vorlage eines Beschäftigungsverbotes ist der Arbeitgeber zur vollen Lohnfortzahlung verpflichtet, hat aber einen Anspruch auf volle Erstattung der Lohnkosten durch das U2-Verfahren. Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber hingegen nur für 6 Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Kleine Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern erhalten für diesen Zeitraum eine Lohnkostenerstattung zwischen 50 und 85 Prozent des Bruttolohnes. Größere Unternehmen tragen die Kosten der Lohnfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit allein.

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