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Das Mindestlohngesetz

Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro erhöht. Das bedeutet, dass jeder, der arbeitet, mindestens 12,82 Euro pro Stunde verdienen muss.

Der Mindestlohn gilt für alle, die 18 Jahre alt sind oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Es gibt jedoch einige Personengruppen, für die das Mindestlohngesetz nicht gilt.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Auszubildende
Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.  Für sie gelten die Regelungen nach dem Berufsbildungsgesetz.

Jugendliche unter 18 Jahren
Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslose waren länger als ein Jahr arbeitslos. Sie sind in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung vom Mindestlohn ausgenommen.

Praktikanten
Für bestimmte Praktika gilt der Mindestlohn nicht:
– Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
– Freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums
– Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung

Ehrenamtlich Tätige
Personen, die ehrenamtlich tätig sind, erhalten keinen Mindestlohn

Weitere Ausnahmen
– Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
– Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung
– Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
– Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten

Was gehört zum MIndestlohn

§2 Mindestlohngesetz::

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhes des Mindestlohns durch den Arbeitgeber

§1 des Mindeslohngesetzes besagt:

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 01. Januar 2024 brutto 12,82 Euro je Zeitlohn.

Zum Mindestlohn gehören die Regelvergütung sowie leistungsbezogene Zulagen und Prämien. Auch Schmutz-, Gefahren-, Schichtzulagen und Überstundenzuschläge werden angerechnet. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen, wenn sie monatlich anteilig ausgezahlt werden.

Nicht zum Mindestlohn zählen Aufwandsentschädigungen wie Reisekostenerstattungen oder Spesen. Sozialleistungen wie vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge zur Altersvorsorge gehören ebenfalls nicht dazu. Trinkgelder, Sachbezüge und einmalige Zahlungen wie Treueprämien werden nicht angerechnet.

Minijob und Dokumentationspflicht

Firmen, die Minijobber beschäftigen, müssen den täglichen Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Arbeitszeit dokumentieren. Diese Informationen müssen sie für mindestens zwei Jahre aufbewahren.

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