Mit dem 1. Januar 2024 wurde der gesetzlich Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro erhöht. Zum 1.1.2025 erhöht sich der Mindestlohn auf EUR 12,82.
Durch das Mindestlohngesetz erlangt jeder Mitarbeiter den Anspruch auf Zahlung eines Mindest-Arbeitsentgeltes in Höhe von EUR 12,41.
Es gilt für alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bereits vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Für die folgenden Personen muss das Gesetz nicht angewendet werden:
- Auszubildene
- Menschen in Einstiegsqualifizierungen
- Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums
- freiwilliges Orientierungspraktikum bis zu 3 Monate
- Mitarbeiter unter 18 Jahren ohne abgeschlossener Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigungsaufnahme
- nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer für eine gemeinnützige Organisation bis zu 3.000 / Jahr ( gem. § 3 Abs. 26 EStG)
Was gehört zum MIndestlohn
§2 Mindestlohngesetz::
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhes des Mindestlohns durch den Arbeitgeber
§1 des Mindeslohngesetzes besagt:
Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 01. Januar 2024 brutto 12,41 Euro je Zeitlohn.
Berücksichtigen wir nun das Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und die bereits zu diesem Gesetz gefällten Urteile des Europäischen Gerichtshofes, so müssen wir davon ausgehen, dass die folgenden Lohnbestandteile nicht zum Mindestlohn dazu gerechnet werden dürfen.
Zum Arbeitsentgelt gehören danach alle Leistungen, die für die vertraglich vereinbarte Normalleistung gezahlt werden. Zulagen, die für Sonderleistungen des Arbeitnehmers gezahlt werden, dürfen nicht hinzugerechnet werden.
Das ist keine klare Definition, wie wir sie von einem Gesetz erwartet hätten. Es definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes nicht. Der Gesetzgeber stellt auf die Definition des Mindestlohnes nach § 2 Nr.1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ab.
Nicht zum Arbeitsentgelt zählen::
- Aufwandsentschädigungen
- Mehrarbeitszuschläge
- Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge
- Schmutz- und Erschwerniszulagen
- Akkordprämien
- Vermögenswirksame Leistungen
Minijob und Dokumentationspflicht
Unternehmen, die Minijobber beschäftigen oder zu bestimmten Wirtschaftsbereichen gehören, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis spätestens sieben Tage nach Erbringung der Arbeitsleistungen aufzeichnen und für mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Dokumentationspflicht für:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Unternehmen der Fleischwirtschaft