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Märzklausel: Was Sie bei Bonus-, Prämien- oder Sonderzahlungen zum Jahresanfang berücksichtigen müssen

Die Märzklausel bei Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres in der Lohnabrechnung

Viele Arbeitnehmer freuen sich über einmalige Sonderzahlungen ihres Arbeitgebers, wie z.B. das Weihnachtsgeld oder eine Prämien- oder Bonuszahlung. Diese einmaligen Zahlungen werden aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch als freiwillige Sonderzahlung zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt bezahlt. Im Sozialversicherungsrecht werden sie als “Einmalzahlung” oder “einmalig gezahltes Arbeitsentgelt” bezeichnet. Zu den am häufigsten geleisteten Sonderzahlungen gehören das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Ebenfalls zu den Einmalzahlungen gehören:

Extra Bonus zum Jahresanfang - Märzklausel beachten
  • 13. Monatsgehalt
  • Prämien
  • Bonuszahlungen
  • Provisionen
  • Gratifikationen
  • Tantiemen
  • Jubiläumszuwendungen
  • (unechte) Abfindungen

 

Charakteristisches Merkmal aller Zuwendungen, die im Sozialversicherungsrecht unter den Begriff “Einmalzahlung” fallen, ist deren Erarbeitung über einen längeren Zeitraum hinweg. Auch Einmalzahlungen sind steuer- und sozialabgabepflichtig. Erfolgen sie jedoch zum Jahresanfang, sind bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Besonderheiten zu berücksichtigen.

Bonus – Prämie – Sonderzahlung:
Beitragsbemessungsgrenze als Grundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen herangezogen. Der Teil des Arbeitsentgeltes, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, bleibt sozialversicherungsfrei.

Kranken- und Pflegeversicherung   Renten- und Arbeitslosenversicherung
    (+ Berlin-West)     (+ Berlin-Ost)
2016
Jahr 50.850,00 74.400,00 64.800,00
Monat    4.237,50 6.200,00 5.400,00
2015
Jahr 49.500,00 72.600,00 62.400,00
Monat 4.125,00 6.050,00 5.200,00

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Einmalzahlung erfolgt in dem Monat, in dem sie ausgezahlt wird. Anders als beim regulären Gehalt gilt für Sonderzahlungen jedoch nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sondern die anteilig jährliche Beitragsbemessungsgrenze.

Mäzrklausel:Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Dies erklärt sich damit, dass mit einer Sonderzahlung nicht die Arbeitsleistung während eines bestimmten Auszahlungszeitraums vergütet wird. Sie wird stattdessen über einen längeren Zeitraum zusätzlich zum Gehalt erarbeitet. Zur Berechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für eine Einmalzahlung ist das bereits verbeitragte Arbeitsentgelt im jeweiligen Kalenderjahr zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Sie ist in den ersten Monaten eines Kalenderjahres geringer als im weiteren Jahresverlauf, so dass für Einmalzahlungen durch die Deckelung der Beitragszahlung durch die Beitragsbemessungsgrenze ganz oder teilweise keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen wären. Wird die anteilige Jahresbemessungsgrenze durch eine Sonderzahlung im ersten Quartal eines Kalenderjahres überschritten, ist daher die Märzklausel anzuwenden, um dies zu vermeiden.

Wann wird die Märzklausel angewendet?

Ob bei einer Sonderzahlung die Märzklausel zum Einsatz kommt, oder ob keine Ausnahmeberechnung zum Tragen kommt, hängt von drei Kriterien ab:

  • der Mitarbeiter muss bereits im Vorjahr für das Unternehmen tätig gewesen sein
  • die Auszahlung des einmaligen Arbeitsentgeltes muss in den Monaten Januar bis März erfolgen (Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung; nicht die Fälligkeit)
  • die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die für den Zeitraum von Januar bis zum Auszahlungszeitpunkt (spätestens bis zum 31. März) gilt, muss zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt überschritten werden

Sofern diese drei Kriterien erfüllt sind, findet die Märzklausel bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Einmalzahlungen in den ersten drei Monaten eines Jahres Anwendung. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Sonderzahlungen spielt sie hingegen keine Rolle. Die Besteuerung erfolgt immer im Auszahlungsmonat und wird auch bei Einmalzahlungen, bei denen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Märzklausel in Kraft tritt, nicht in das vergangene Jahr übertragen.

Privat versicherte Arbeitnehmer – welche Beitragsbemessungsgrenze ist für die Märzklausel maßgebend?

Bei der Prüfung, ob die Märzklausel angewendet werden muss, ist für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend. Erhalten Krankenversicherungspflichtige eine Einmalzahlung im ersten Quartal des Jahres, wird die Märzklausel immer dann angewendet, wenn im Zahlungsmonat die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wurde. Die Sonderzahlung wird also dem Vorjahr zugeordnet. Die Vorjahreszuordnung erfolgt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige. Das gilt auch dann, wenn die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht überschritten wird. Damit soll vermieden werden, dass die Berechnung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für zwei verschiedene Kalenderjahre vorgenommen werden müssen.

Für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, ist für die Anwendung der Märzklausel das Überschreiten der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend.

Ein Beispiel zur Märzklausel

Beispiel zur Mäzrklausel: Bonus, Prämie zum Jahresanfang

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt von 3.900 Euro erhält im Januar 2016 einen Bonus von 1.500 Euro als Einmalzahlung. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze liegt 2016 bei 4.237,50 Euro und wird in diesem Fall um 1.162,50 Euro überschritten. Dieser Betrag wäre ohne Märzklausel in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.

Hier greift jetzt die Märzklausel. Die Sonderzahlung von 1.500 Euro wird dem Vorjahr zugeordnet. In 2015 wurden bisher 46.800 EUR verdient. Zuzüglich der Einmalzahlugn von 1.500 EUR aus dem Januar ergibt sich ein Gesamtverdienst von 48.300 EUR. Mit diesem Verdienst bleibt der Mitarbeiter noch unter der Beitragsbemessungsgrenze von 49.500 EUR (2015) mit der Folge, dass auf die Sonderzahlung in voller Höhe Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, so als sei diese Zahlung bereits 2015 erfolgt.

Betrüge die Sonderzahlung in unserem Beispiel 5.000 EUR, würde die Beitragsbemessungsgrenze von 2015 bei einem Gesamtverdienst von 51.800,00 (46.800 EUR Vorjahresverdienst + 5.000 EUR Sonderzahlung ) um 3.800 EUR überschritten. Dieser Betrag bleibt beitragsfrei, da nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 49.500 (in 2015) erhoben werden.

Hätte im Jahr 2015 das Gehalt 4.150,00 EUR betragen, betrüge der Jahreslohn 49.800 EUR. Somit wäre die Beitragsbemessungsgrenze 2015 bereits überschritten. Die Märzklausel käme hier nicht mehr zum Tragen. Der Januarlohn von 5.650,00 EUR wäre bis zu einem Betrag von EUR 4.237,50 beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. 1.412,50 EUR blieben in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 6.200,00 EUR wurde nicht erreicht. Hier sind Beiträge auf den Gesamtlohn (Gehalt und Sonderzahlung) von 5.650,00 EUR abzuführen.

Die Märzklausel kann auch zu Beitragsersparnis führen

Die Anwendung der Märzklausel bei der Lohnabrechnung kann natürlich umgangen werden, wenn ein Mitarbeiter eine Tantieme oder eine Prämie nicht direkt zum Jahresanfang erhält und die Sonderzahlung stattdessen erst im April oder später erfolgt. Doch auch eine Sonderzahlung im ersten Quartal eines Jahres muss unter Anwendung der Märzklausel nicht zwangsläufig zu höheren Beiträgen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen. Wenn z.B. zum Jahreswechsel eine Beitragserhöhung in den Sozialversicherungen erfolgte, kann die Berechnung nach der Märzklausel zu einer Ersparnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen, wenn im Vorjahr ein niedrigerer Beitragssatz zugrunde lag.

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