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Ein Hauptjob und zwei oder mehrere Minijobs – was ist zu beachten?

Mehrere Minijobs neben einem Hauptjob Viele Arbeitnehmer nutzen einen Minijob, um ihr Einkommen aufzubessern. Doch welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten? Grundsätzlich sind Minijobber bis auf den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung von Abgaben befreit. Wenn ein Minijobber neben einem Hauptjob weitere Minijobs ausübt, gibt es eine wichtige und oft unbekannte Regel, die beachtet werden muss.

Ein Minijob neben dem Hauptjob = steuer- und sozialversicherungsfrei

Die geringfügige Beschäftigung, auch bekannt als Minijob oder 538-Euro-Job, erlaubt es Arbeitnehmern, bis zu 538 Euro pro Monat zu verdienen. Dies geschieht ohne Abzüge von Steuern und Sozialabgaben, sofern sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, während der Minijobber den Bruttoverdienst netto erhält. Dies macht den Minijob für viele Berufstätige attraktiv.

Doch wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen neben seiner Hauptbeschäftigung annimmt, ändern sich die Regelungen. Dies betrifft sowohl die Steuer- als auch die Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gesamtverdienst aus den zusätzlichen Beschäftigungen die 538 Euro-Grenze überschreitet oder nicht.

Mehrere Minijobs: Steuer- und Sozialversicherungspflicht neben dem Hauptjob

Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nebenbei nur einen Minijob ausüben. So profitieren sie von den Vorteilen einer steuerfreien Beschäftigung profitieren.

Sobald jedoch mehr als ein Minijob neben der Haupttätigkeit ausgeübt wird, wird das Einkommen aus jedem weiteren Minijob zum Einkommen aus der Haupttätigkeit addiert.

Das bedeutet, dass ab dem zweiten Minijob jeder 538-Euro-Job steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit nur einem Minijob zahlen eine pauschale Abgabe für die Sozialversicherung. Bei weiteren zusätzlichen Minijobs sind Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprinzip zu entrichten sowie Lohnsteuer abzuführen.

Durch die Zusammenlegung von Hauptbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung wird der Minijob versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen von geringfügigen Beschäftigungen jedoch nicht entrichtet werden.

Steuern bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung

In Bezug auf die Versteuerung von geringfügigen Beschäftigungen haben zwei oder mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ebenso Auswirkungen auf die Versteuerung wie bei der Sozialversicherungspflicht.

Der erste Minijob ist noch von der Hinzurechnung zur Hauptbeschäftigung ausgenommen. Er kann weiterhin durch den Arbeitgeber mit 2 Prozent pauschal versteuert werden.

Ab dem zweiten Minijob wird jedoch jede weitere geringfügige Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet.

Der Hauptarbeitgeber versteuert den Lohn des Arbeitnehmers nach dessen persönlichen Steuermerkmalen. Für jede weitere steuerpflichtige Tätigkeit, wie einen zweiten Minijob, gilt die Steuerklasse VI. Die Versteuerung nach der persönlichen Steuerklasse ist immer nur für eine Tätigkeit möglich.

Daher folgt für jede weitere steuerpflichtige Beschäftigung automatisch die Versteuerung nach Steuerklasse VI. Das ist für den Arbeitnehmer unangenehm. Durch die hohe Steuerbelastung und den Abzug von Sozialabgaben verbleibt wenig vom Verdienten. Einen Teil der Steuerlast erhält der Arbeitnehmer am Jahresende mit seiner Einkommensteuererklärung zurück.

Welcher Minijob gilt als erste geringfügige Beschäftigung?

Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können nicht auswählen, welcher Minijob als erste geringfügige Beschäftigung gelten soll. Grundsätzlich zählt der zeitlich zuerst angenommene Minijob als erster 538-Euro-Job.

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