Viele Arbeitnehmer bessern ihr Gehalt durch eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung – dem Minijob – auf. Im Normalfall ist eine geringfügige Beschäftigung für den Minijobber, bis auf den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung, abgabenfrei. Von den Beiträgen in die Rentenversicherung kann sich der Minijobber jedoch auf Antrag befreien lassen, sodass alle Bezüge für ihn abgabenfrei bleiben. Werden aber zwei oder mehr Minijobs neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt, gibt es einige Dinge zu beachten, die vielen Minijobbern unbekannt sind.
Ein Minijob neben dem Hauptjob – sozialversicherungs- und steuerfrei
Die meisten kennen die geringfügige Beschäftigung unter den Bezeichnungen Minijob oder 520-Euro-Job. Der Begriff 520-Euro-Job sagt eigentlich schon alles Wesentliche zur geringfügigen Beschäftigung aus. Bis zu einer Höhe von maximal 520 Euro darf der Minijobber regelmäßig pro Monat verdienen, ohne dass er für diese Einkünfte Steuern und Sozialabgaben zahlen muss, vorausgesetzt er hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Zwar muss der Arbeitgeber eines Minijobbers pauschale Abgaben tätigen, der Minijobber erhält jedoch den gesamten Verdienst brutto für netto ausbezahlt. Das macht den Minijob auch für viele Berufstätige attraktiv, denn durch eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung kann das reguläre Gehalt um bis zu 520 Euro im Monat aufgebessert werden.
Oftmals wird mit einem Minijob die 520-Euro-Grenze jedoch nicht erreicht und der Arbeitnehmer nimmt einen zweiten oder dritten Minijob an, um den Verdienst zu erhöhen. Mit der Annahme von mindestens zwei geringfügigen Beschäftigungen neben einer bestehenden Hauptbeschäftigung ändern sich die Regelungen in Bezug auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Minijobs für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ob der Gesamtverdienst aus den zusätzlichen geringfügigen Beschäftigungen dabei die 520 Euro-Grenze überschreitet oder nicht, ist dabei nicht relevant.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs neben dem Hauptjob
Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können nur einen Minijob neben der Haupttätigkeit annehmen, um die Vorzüge der abgabefreien geringfügigen Beschäftigung in Anspruch zu nehmen. Sobald ein Arbeitnehmer neben seiner hauptberuflichen und versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr als einen Minijob annimmt, wird das Einkommen aus jedem weiteren Minijob zum Einkommen aus der Haupttätigkeit hinzugezählt. Damit wird ab dem zweiten Minijob jeder 520-Euro-Job steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Bei Arbeitnehmern, die nur einen Minijob neben ihrer Haupttätigkeit ausüben, entrichtet der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe für die Sozialversicherung. Für weitere zusätzliche Minjobs sind Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprinzip zu entrichten sowie Lohnsteuer abzuführen. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der restliche Anteil wird vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Durch die Zusammenlegung von Hauptbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung wird der Minijob versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen hingegen von geringfügigen Beschäftigungen nicht entrichtet werden. Die erste geringfügige Beschäftigung bleibt von dieser Regelung immer ausgenommen.
Steuern bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen neben einer Haugtbeschäftigung
In Bezug auf die Versteuerung von geringfügigen Beschäftigungen haben zwei oder mehre Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ebenso Auswirkungen auf die Versteuerung wie bei der Sozialversicherungspflicht. Der erste Minijob ist noch von der Hinzurechnung zur Hauptbeschäftigung ausgenommen und kann weiterhin durch den Arbeitgeber mit 2 Prozent pauschal versteuert werden. Ab dem zweiten Minijob wird jedoch jede weitere geringfügige Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet.
Da der Hauptarbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers bereits nach den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers versteuert, bleibt für jede weitere steuerpflichtige Tätigkeit, wie in diesem Fall der zweite Minijob, nur die Versteuerung mit der Steuerklasse VI. Die Versteuerung nach der persönlichen Steuerklasse ist immer nur für eine Tätigkeit möglich. Daher folgt für jede weitere steuerpflichtige Beschäftigung automatisch die Versteuerung nach Steuerklasse VI. Das ist für den Arbeitnehmer unangenehm, denn durch die hohe Steuerbelastung und den Abzug von Sozialabgaben verbleibt wenig vom Verdienten. Einen Teil der Steuerlast erhält der Arbeitnehmer am Jahresende mit seiner Einkommensteuererklärung zurück.
Welcher Minijob gilt als erste geringfügige Beschäftigung?
Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können nicht auswählen, welcher Minijob als erste geringfügige Beschäftigung gelten soll. Grundsätzlich zählt der zeitlich zuerst angenommene Minijob als erster 520-Euro-Job.
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung zunächst einen Minijob aus, bei dem er monatlich nur 150 Euro verdient und nimmt später zusätzlich einen weiteren Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 250 Euro an, zählt der Minijob mit dem Verdienst von 150 Euro als erste geringfügige Beschäftigung. Dieser Minijob würde also pauschal besteuert und wäre nicht versicherungspflichtig (bei vorliegendem Rentenbefreiungsantrag). Der Arbeitnehmer würde die verdienten 150 Euro ohne Abzüge vollständig ausbezahlt bekommen. Die 250 Euro Verdienst aus dem zweiten Minijob wären hingegen steuer- und sozialversicherungspflichtig und würden mit der Lohnsteuerklasse VI hoch besteuert.