Steuerfreie Erholungsbeihilfe sinnvoll nutzen
Wer arbeitet, muss auch ausruhen und sich erholen. Arbeitgeber, die zu dieser Erholung finanziell etwas beisteuern, werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Fiskus belohnt, und zwar durch die sogenannte Erholungsbeihilfe.
So kann ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe zu einer Kur gewährt, damit dieser seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen kann, bis zu 600 Euro als steuerfreie Aufwendung geltend machen. Das gilt auch für Kinder des Mitarbeiters, wenn diese eine Kur zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit benötigen. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einer Höhe von 500 Euro jährlich steuerfrei – darunter fallen auch Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung.
Das Urlaubs-Plus: Die Erholungsbeihilfe
Aber auch wenn es sich nicht um Erholung in Form einer Kur aus gesundheitlichen Gründen handelt, kann der Arbeitgeber Zuschüsse in Form einer Erholungsbeihilfe gewähren, die dann pauschal mit 25 Prozent versteuert werdern muss, aber sozialversicherungsfrei sind. Für diese Erholungsbeihilfe gelten pro Kalenderjahr folgende Obergrenzen:
- 156 Euro für den Arbeitnehmer
- 104 Euro für dessen Ehegatten und
- 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers
Zu den begünstigten Erholungsmaßnahmen zählen Urlaubsreisen, Kurztrips, Tagesausflüge in Freizeitparks oder Spaßbäder oder auch der Urlaub zu Hause.
Wichtig ist, dass die Maßnahme tatsächlich der Erholung dient. Die Erholungsbeihilfe sollte deshalb in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Maßnahme oder zum Urlaub gewährt werden.
Da die Beihilfe zweckgebunden ist, also ausschließlich der Erholung dienen darf, sollte der Arbeitnehmer die Verwendung der Erholungsbeihilfe schriftlich bestätigen und mit Buchungsnachweisen, Eintrittskarten oder Fahrtickets untermauern. Legen Sie diese Bestätigung in die Personalakte. So gibt es bei der nächsten Prüfung keine Beanstandungen.
Die Erholungsbeihilfe – kein Ersatz für den Anspruch auf Urlaubsgeld
Achtung: Tarifliche oder vertraglich vereinbarte Urlaubsgelder oder Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs fallen nicht unter die Erholungsbeihilfe und können deshalb auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Arbeitgeber kann jedoch anstelle eines freiwillig gezahlten Urlaubsgeldes eine Erholungsbeihilfe gewähren, die dann – im Gegensatz zum regulären Urlaubsgeld – sozialversicherungsfrei ist und pauschal mit 25 Prozent versteuert wird. Eine Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn in eine Erholungsbeihilfe ist dagegen nicht möglich – die Beihilfe muss als zusätzliche Zuwendung „on Top“ zum regulären Entgelt hinzukommen.