Gehaltsabrechnung, die hilft.
Wenn ein Kind krank ist und zu Hause betreut werden muss, können Eltern natürlich nicht mit voller Konzentration bei der Arbeit sein. Damit Eltern in dieser Situation für ihr Kind da sein können, gibt es den § 616 BGB. Dieser besagt, dass Eltern freigestellt werden können, wenn ihr Kind krank und jünger als 12 Jahre ist. Das bedeutet, sie müssen nicht arbeiten gehen, bekommen aber trotzdem ihren Lohn weiterbezahlt. Das ist natürlich eine große Hilfe für Familien.
Wenn aber mehrere Mitarbeiter gleichzeitig wegen eines kranken Kindes freigestellt werden müssen, kann das für kleine Firmen zum Problem werden.
Grippe. Und die Firma hustet. Sichtbar auf der Gehaltsabrechnung.
Legt ein Virus eine Krabbelgruppe lahm, kann das durchaus auch Auswirkungen auf die Belegschaft von Kleinbetrieben haben. Denn arbeiten mehrere der Eltern im selben Betrieb kommt es zu plötzlichen Fehlzeiten. Und nicht nur das: Die Gehaltsabrechnung weist im Fall der Fälle auch noch die Zahlungen für die Freistellung auf.
Allerdings kann man sich von dieser Freistellungspflicht auch freistellen lassen! Es reicht ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag, der in etwa wie folgt lauten kann:
„Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fern bleiben muss.“
Der Arbeitgeber ist also aus dem Schneider. Und die Eltern? Auch!
Gute Besserung: Die Gehaltsabrechnung mit Kinderkrankengeld.
Der Arbeitgeber stellt Mutter oder Vater frei. Unentgeltlich: das wird in der Gehaltsabrechnung vermerkt.
Jetzt zahlt die Krankenkasse: Bis zu 10 Tagen je Kind, bei Alleinerziehenden sogar 20 Tage im Jahr. Grundlage für diesen Anspruch ist der § 45 SBG V.
Wichtig ist nur, dass der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse auch gestellt wird.