Gehaltsabrechnung, die hilft.
Arbeitnehmer, die ein krankes Kind daheim wissen, können bei der Arbeit sicher nicht zu 100% dabei sein. Da ist es gut, dass der § 616 BGB ihnen eine Freistellung ermöglicht, sofern das Kind unter 12 Jahren alt ist. Noch besser ist, dass sich zu den Sorgen ums Kind keine ums Geld gemacht werden müssen: die Freistellung ist bezahlt. Aber tauchen Leistungen nach § 616 BGB gleich bei mehreren Mitarbeitern auf der Gehaltsabrechnung auf, kann es für kleinere Betriebe enger werden.
Grippe. Und die Firma hustet. Sichtbar auf der Gehaltsabrechnung.
Legt ein Virus eine Krabbelgruppe lahm, kann das durchaus auch Auswirkungen auf die Belegschaft von Kleinbetrieben haben. Denn arbeiten mehrere der Eltern im selben Betrieb kommt es zu plötzlichen Fehlzeiten. Und nicht nur das: Die Gehaltsabrechnung weist im Fall der Fälle auch noch die Zahlungen für die Freistellung auf.
Allerdings kann man sich von dieser Freistellungspflicht auch freistellen lassen! Es reicht ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag, der in etwa wie folgt lauten kann:
„Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fern bleiben muss.“
Der Arbeitgeber ist also aus dem Schneider. Und die Eltern? Auch!
Gute Besserung: Die Gehaltsabrechnung mit Kinderkrankengeld.
LOHNHAUS denkt mit. Mehr Wert.
Der Arbeitgeber stellt Mutter oder Vater frei. Unentgeldlich, auch das wird in der Gehaltsabrechnung vermerkt.
Aber die Krankenkasse zahlt! Bis zu 10 Tagen je Kind, bei Alleinerziehenden sogar 20 Tage im Jahr. Grundlage für diesen Anspruch ist der § 45 SBG V.
Wichtig ist nur, dass der Antrag auch gestellt wird, und zwar bei der zuständigen Krankenkasse direkt.
Bei Fragen rufen Sie uns einfach an. Wir von LOHNHAUS helfen gern. Rufen Sie uns einfach an: 0234-9509909.