Unternehmen mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch SGB IX. Es schreibt eine 5-prozentige Belegung der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen vor. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dienen der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Wie berechnet sich die Schwerbehindertenabgabe?
Nach den Paragrafen 256 ff SGB IX sind bei der Berechnung der Arbeitsplätze alle Arbeitsverhältnisse zu zählen. Nicht berücksichtigt und mitgezählt werden:
- Ausbildungsplätze
- Beschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche
- Arbeitsverhältnisse, die bis zu acht Wochen befristet sind.
Wer ist schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz?
Zu den schwerbehinderte Menschen zählen Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Sie haben ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Arbeitsplatz in Deuschland.
Berechnung der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
Beschäftigt das Unternehmen im Jahresdurchschnitt mindestens 20, aber weniger als 40 Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; zwischen 40 und 60 Arbeitnehmern müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. Sind im Betrieb mehr als 60 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden.
Ergibt die Berechnung einen Bruchteil größer als 0,5, so ist die Zahl der zu besetzenden Plätze aufzurunden. Aus rechnerisch 6,83 Pflichtplätzen werden 7 zu besetzende Pflichtplätze.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?
Bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 3 %, aber weniger als 5 % beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und je unbesetzten Pflichtplatz 140 €. Sie steigt auf 245 € bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % und 3 % und auf 360 € bei einer Quote unter 2 %.
Für Betriebe mit bis zu 40 Arbeitsplätze beträgt die Ausgleichsabgabe bei dem fehlenden Pflichtplatz 140 €. Bei Betrieben mit 60 Arbeitsplätzen und nur einem Pflichtplatz beträgt die Abgabe 140 € und bei Betrieben bis 60 Mitarbeiter und keinem besetzten Pflichtplatz 245 €.
Zuständige Behörde für die Durchführung der Ausgleichsabgabe
Zuständig für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Schwerbehindertenanzeige ist vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres abzugeben.
Auch wenn ein Arbeitgeber keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen kann, ist er nicht von der Zahlung der Ausgleichsabgabe befreit. Lediglich Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten sind von der Anzeigepflicht befreit. Bei Nichtmeldung oder verspäteter Meldung drohen Bußgelder bis zu 10.000 €.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe dienen der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Die Meldung zur Ausgleichsabgabe können Sie mit einer kostenlosen Software erstellen, die Sie unter www.iw-elan.de/download herunterladen können.