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Wenn zwei oder mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden

Auch wenn der Trend zum Minijob mit der Einführung des Mindestlohns leicht rückläufig ist, bessern viele Menschen nach wie vor ihr Einkommen durch eine und manchmal auch mehrere geringfügige Beschäftigungen auf. Während ein Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei ausgeübt werden kann, ändern sich die gesetzlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen, wenn ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs ausübt.

Minijob zur Aufbesserung des Budgets

Nach dem Sozialgesetzbuch ist ein sogenannter Minijob als eine geringfügige Beschäftigung definiert, die eine regelmäßige Entgeltgrenze von 538 Euro pro Monat nicht überschreiten darf. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt für die Definition hingegen keine Rolle. Entscheidend ist einzig die Entgeltgrenze. Während der Arbeitgeber für den Minijobber pauschalierte Abgaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung zu entrichten hat, werden vom Lohn eines Minijobbers nur Rentenversicherungsbeiträge einbehalten. Von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge kann sich der Minijobber jedoch befreien lassen.

Die Zusammenrechnung mehrerer Minijobs

Die Regelung, dass eine geringfügige Beschäftigung bis zu einer Entgeltgrenze von 538 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer bleibt, gilt nur, wenn nur ein Minijob ausgeübt wird. Bei Minijobbern, die mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, erfolgt hingegen eine Zusammenrechnung der Minijobs. Welche Sozialversicherungs- und Steuerabgaben im Einzelfall zu entrichten sind, hängt von der Gesamtkonstellation der Arbeitsverhältnisse des Minijobbers ab.

Mehrere Minijobs gleichzeitig ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Übt ein Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und hat er bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere 528-Euro-Jobs, werden die Entgelte aus allen  Beschäftigungen zusammengerechnet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro dabei überschritten, sind für alle Beschäftigungen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen. Für eine der geringfügigen Beschäftigungen ist die Lohnsteuer nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen des Mitarbeiters abzuführen. Alle weiteren Beschäftigungen sind mit der Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen.

Zwei Minijobs: Ein Beispiel der Zusammenrechnung

Ein Arbeitnehmer übt keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, hat dafür aber zwei Minijobs bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. Bei Arbeitgeber A verdient er monatlich 350 Euro. Bei Arbeitgeber B erhält er 400 Euro. In beiden geringfügigen Jobs erreicht der Arbeitnehmer, separat betrachtet, die 538-Euro-Grenze nicht. Da sie die 528-Euro-Grenze jedoch in ihrer Summe überschreiten, werden aus den beiden Minijobs zwei steuer-und sozialversicherungspflichte Beschäftigungen,  sodass beide Arbeitgeber den normalen Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung tragen müssen. Beide Beschäftigungen sind somit nicht mehr sozialversicherungsfrei und müssen der Krankenkasse gemeldet werden. Die Möglichkeit der Pauschalisierung der Lohnsteuer entfällt.

Berechnung von Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung kann nebenher einen Minijob bis zur 538-Euro-Grenze versicherungs- und steuerfrei ausüben. Jeder weitere Minijob neben einer Hauptbeschäftigung wird zu einer weiteren steuer-und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung- Ab dem zweiten Minijob müssen, neben der Abführung der Lohnsteuer, die regulären Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entrichtet werden. Ausgenommen ist lediglich die Arbeitslosenversicherung. Diese fällt für die geringfügigen Beschäftigungen nicht an. Der zuerst aufgenommene Minijob bleibt hingegen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zusammenrechnung mehrerer Minijobs – Besonderheiten bei Studenten

Im Rahmen des Studiums fallen in vielen Studiengängen Praktika an. Entlohnte Praktika, die nach der Studien- oder Prüfungsordnung absolviert werden müssen, gelten nicht als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Daher werden auch mehrere geringfügige Beschäftigungen bei Studenten, die ein solches Praktikum absolvieren, nach dem Prinzip der Zusammenlegung mehrerer Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Absolviert ein Student hingegen ein entlohntes Praktikum, ohne dass dies laut Studien- oder Prüfungsordnung erbracht werden muss, gilt das entlohnte Praktikum als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, wenn das Entgelt aus der Praktikumstätigkeit die 538 Euro-Grenze übersteigt. Werden neben dem freiwilligen Praktikum gleichzeitig zwei Minijobs ausgeübt, wäre der zweite Minijob wiederum steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Eine Zusammenrechnung mehrerer Minijobs erfolgt nicht, wenn eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen der 538-Euro-Grenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammenfällt.

Meldepflicht für Minijobs

Seit 1. Januar 2009 ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Minijobber nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen zu befragen. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitnehmer bestätigen, ob er eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübt und wenn ja, welche monatlichen Einkünfte er aus diesem Minijob erzielt. Ebenfalls sollte sich der Mitarbeiter schriftlich dazu verpflichten, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Bitte legen Sie die Erklärung des Arbeitnehmers in seiner Personalakte ab. Ein entsprechendes Formular der Minijobzentrale finden Sie hier: Checkliste – Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Ihr Mitarbeiter bereits einen Minijob ausgeübt hat, bewahrt Sie seine schriftliche Erklärung davor, rückwirkend Steuer- und Sozialabgaben für den Mitarbeiter abführen zu müssen. In diesem Fall wird die bei Ihnen ausgeübte Tätigkeit erst mit Bekanntgabe eines zweiten älteren Minijobs steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Minijob-Zentrale als zentrale Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen entscheidet darüber, ob und ab wann eine Versicherungspflicht vorliegt. Gegen einen Bescheid der Minijob-Zentrale können Sie mit Hilfe der Erklärung des Mitarbeiters Einspruch einlegen. Aus diesem Grund kann diese Erklärung für Sie einmal sehr wichtig sein.

Ab wann eine Versicherungspflicht besteht

Bei der Ausübung mehrerer 538-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hautbeschäftigung tritt eine Versicherungspflicht grundsätzlich ein, wenn die monatliche 538-Euro-Grenze durch die Zusammenlegung zweier oder mehr Jobs insgesamt überschritten wird. Bei Minijobs mit einer Wertguthabenvereinbarung wird die Höhe des Arbeitsentgelts berücksichtigt, das ausgezahlt wird. Um eine solche geringfügige Beschäftigung handelt es sich, wenn im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung eines Teils des Arbeitsentgelts verzichtet wird, um dieses erst in Zeiten einer Freistellung zu erhalten.

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