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Urlaubsanspruch im Minijob

Urlaubsanspruch im Minijob

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und gilt auch für Minijobber.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch für geringfügig Beschäftigte

Das Arbeitsrecht regelt Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. So steht gemäß dem Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer ein 4-wöchiger bezahlter Erholungsurlaub zu. Wie jeder Vollzeitbeschäftigte erwerben auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Gesetzliche Urlaubstage

Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit möglich

Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt laut §3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Diese Gesetzgebung stammt noch aus dem Jahr 1963. Damals galt die 6-Tage-Woche noch als Standardwochenarbeitszeit. Die Intention des Gesetzgebers lag darin, jedem Arbeitnehmer pro Jahr mindestens einen 4-wöchigen Erholungsurlaub zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt dieser Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten. Da heutzutage von einer 5-Tage-Woche auszugehen ist, muss der Urlaubsanspruch auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Anzahl der Werktage umgerechnet werden.

Der gesetzliche Mindestanspruch liegt daher heute für die meisten Vollzeitbeschäftigten bei 20 Urlaubstagen. Bei der Urlaubsberechnung ist ausschließlich die Anzahl der Werktage, an denen der Arbeitnehmer arbeitet, relevant. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitkräfte und Minijobber. Die Anzahl der Arbeitsstunden ist für die Berechnung des Urlaubsanspruches nicht von Bedeutung. Ein Minijobber, der an fünf Werktagen pro Woche zwei Stunden arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch wie sein Kollege, der als Vollzeitkraft an fünf Werktagen jeweils acht Stunden arbeitet.

Tariflich und vertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch stellt nur einen Mindestanspruch dar. Häufig ist der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag oder tariflich gesondert geregelt und beträgt mehr Urlaubstage als das Bundesurlaubsgesetz verlangt. Liegt der Urlaubsanspruch für die Vollzeitbeschäftigten eines Unternehmens über dem gesetzlichen Mindestmaß, steht auch Teilzeitkräften und Minijobbern ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu. Im Arbeitsrecht besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung, so dass Minijobber und Teilzeitkräfte in Bezug auf die Urlaubsregelungen innerhalb eines Betriebes nicht benachteiligt werden dürfen.

Berechnung des Urlaubsanspruchs beim Minijob

Der individuelle Urlaubsanspruch kann nach einer allgemeinen Urlaubs-Umrechnungsformel ermittelt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nicht die wöchentlichen Arbeitsstunden für die Berechnung zählen, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Für alle Beschäftigten, die nicht in Vollzeit arbeiten, lässt sich der Urlaubsanspruch nach der allgemeinen Formel ermitteln:

Anzahl der Urlaubstage pro Jahr bei Vollzeitbeschäftigung (VB)
:    Anzahl der Arbeitstage pro Woche (VB)
x    Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage
=    Urlaubstage des Minijobbers

Nach dieser allgemeinen Formel kann der Urlaubsanspruch auch berechnet werden, wenn dieser, abweichend vom gesetzlichen Mindestanspruch, tariflich festgelegt oder innerbetrieblich vereinbart wurde.

Beispiel zur Urlaubsberechnung bei einem Minijob

In einem Unternehmen haben bei einer 5-Tage-Woche alle Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Die Vollzeitkräfte werden von mehreren Minijobbern unterstützt, die jeweils an 3 Tagen pro Woche arbeiten. Für die Minijobber im Betrieb ergibt sich in diesem Beispiel ein jährlicher Urlaubsanspruch wie folgt:

30 Urlaubstage pro Jahr : 5 Tage pro Woche x 3 Arbeitstage = 18 Urlaubstage

Die Minijobber erhalten in diesem Unternehmen somit – genau wie die Vollzeitkräfte –  6 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr.

Urlaubsabgeltung bei einem 538 Euro Job

Das Bundesurlaubsgesetz stellt nicht nur ein Mindestmaß an Erholungsurlaub für jeden Arbeitnehmer sicher. Es regelt auch die wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch. So muss der Urlaub laut BUrlG jeweils während des Kalenderjahres vom Arbeitnehmer genommen und vom Arbeitgeber gewährt werden. Eine Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr soll nur dann erfolgen, wenn betriebliche Gründe oder wichtige Gründe seitens des Arbeitnehmers einen Übertrag notwendig machen. Urlaubsansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Wird dies versäumt, kann der Urlaubsanspruch  verfallen, wenn er nicht bis zum 31.März des Folgejahres genommen wurde. Damit der Urlaub verfallen kann, muss der Arbeitgeber den Minijobber zuvor darauf hingewiesen haben.

Kann der Urlaubsanspruch ganz oder teilweise nicht in Freizeit gewährt werden, weil der Mitarbeiter längere Zeit erkrankt war oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wurde, kann der Urlaubsanspruch zum Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Der Arbeitnehmer erhält statt des normalerweise üblichen Freizeitausgleichs für die entsprechenden Urlaubstage einen finanziellen Ausgleich.

Was Arbeitgeber bei der Urlaubsabgeltung beim Minijob beachten sollten

Minijobber dürfen monatlich maximal bis zu 538 Euro und damit bis zu 6.456 Euro pro Kalenderjahr verdienen.

Wird die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro mehr als zweimal im Jahr um bis zu maximal 538 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

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