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Mutterschutzgesetz: Mutterschutz – Mutterschaftsgeld – Mutterschutzfrist

Der gesetzliche Mutterschutz soll werdende Mütter und deren Babys vor und nach der Geburt vor Risiken am und rund um den Arbeitsplatz schützen. Die Schutzvorschriften sind im Mutterschaftsgesetz (MuSchG) festgelegt.

 

Mutterschutzgesetz – zum Schutz von Mutter und Kind

Während und nach der Schwangerschaft bedürfen Mütter eines besonderen Schutzes, denn sie tragen nicht nur für ihr eigenes Wohlergehen, sondern auch für das ihres Kindes die Verantwortung. Damit werdende Mütter und ihre Kinder auch am Arbeitsplatz keiner Gefährdung ausgesetzt sind, gibt es bereits seit 1952 das Mutterschutzgesetz. Seitdem wurde es mehrfach geändert und aktualisiert. Zu den zentralen Gesetzesvorschriften gehören Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlungen. So soll gewährleistet werden, dass erwerbstätige Schwangere und stillende Mütter keinerlei Überforderungen und gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind und vor finanziellen Einbußen und dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden.

 

Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die als Arbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, auch Frauen in einer Teilzeitbeschäftigung, Auszubildende mit Arbeitsvertrag, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen sowie geringfügig Beschäftigte profitieren vom Mutterschutzgesetz. Die Mutterschutz-Regelungen gelten jedoch nicht für Studentinnen.

 

Beschäftigungsverbote:
Mutterschutz zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind

Mutterschutzgesetz-Mutterschaftsgeld

Zu den zentralen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gehören die Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter. So dürfen Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und Geburten vor dem errechneten Termin verlängert sich die Mutterschaftsfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht wahrgenommen werden konnten. In den sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter auf eigenen Wunsch hin weiterarbeiten. Während der 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung dürfen Mütter hingegen auf keinen Fall arbeiten. Zusätzlich zu den Beschäftigungsverbotsfristen rund um die Entbindung sind im Mutterschutzgesetz weitere generelle und individuelle Beschäftigungsverbote für werdende Mütter verankert. So gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Akkord- und Fließbandarbeit. Auch Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit muss von werdenden Müttern nicht verrichtet werden.
Hiervon abweichend dürfen Schwangere an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn sie im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften, im Beherbergungswesen,im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen arbeiten. Ihnen muss als Ausgleich eine Pause von einem ganzen Tag pro Woche gewährt werden. Dieser freie Tag darf nicht einem Tag mit Nachtarbeit folgen.
Aufgrund eines ärztlichen Attestes kann während der Schwangerschaft zudem jederzeit ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

 

Mutterschutzfrist: Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz

Auch während der offiziellen Mutterschaftsfrist und Ausfallzeit aufgrund eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbotes entstehen Ansprüche auf Erholungsurlaub, die der Arbeitgeber in vollem Umfang gewähren muss. Eine Kürzung des Urlaubsanspruches aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist demnach verboten. Für werdende Mütter gilt ein besonderer Kündigungsschutz. So sind nach §9 MuSchuG Kündigungen vom Beginn der Schwangerschaft an bis zu vier Monaten nach der Entbindung seitens des Arbeitgebers nicht zulässig. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch bereits während der Probezeit. Von dieser Regelung gibt es nur ganz wenige Ausnahmen. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Kündigung muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen. Eine Sondergenehmigung zur Kündigung wird nur in schwerwiegenden Fällen erteilt. Schwerwiegende Gründe für eine Kündigung könnten etwa die Schließung des Betriebes oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten der werden Mutter sein.

 

Mutterschaftsgeld: Schutz vor finanziellen Nachteilen

Damit werdende Mütter nicht nur vor gesundheitlichen und arbeitsrechtlichen Gefährdungen bewahrt werden, beinhaltet das Mutterschutzgesetz auch verschiedenen Mutterschutzleistungen, die Mutter und Kind vor finanziellen Nachteilen schützen sollen. Dazu gehört als zentrale Leistung das Mutterschaftsgeld. Zusätzlich beinhaltet das MuSchG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss auf das Mutterschaftsgeld sowie den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Beschäftigungsverboten, die außerhalb der gesetzlichen Fristen zum Mutterschutz liegen.

 

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse während der Mutterschutzfrist

Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht während der gesetzlichen Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung und muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Zur Beantragung ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung notwendig. Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse haben alle pflichtversicherten Mütter, die als Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Mütter, die freiwillig versichert sind, haben nur dann einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie mittels Wahlerklärung gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld erklärt haben. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Kalendermonate. Übersteigt dieser 390 Euro pro Monat, ist der Arbeitgeber laut MuSchG dazu verpflichtet, die Differenz zum durchschnittlichen Lohn der letzten drei Kalendermonate als Arbeitgeberzuschuss zu leisten, sodass die werdende Mutter durch die Mutterschutzfrist keinerlei finanzielle Nachteile erleidet. Frauen, die privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. Dieses ist jedoch auf maximal 210 Euro begrenzt. Es muss beim Bundesversicherungsamt beantragt werden und wird bei Bewilligung von der Mutterschaftsgeldstelle ausgezahlt.

 

Mutterschutz: Arbeitgeber haben Pflichten

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden und muss werdende und stillende Mütter so beschäftigen, dass deren Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht gefährdet sind. Im Zweifelsfall kann die Aufsichtsbehörde klären, ob durch das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen die Gesundheit der Arbeitnehmerin und deren ungeborenen Kindes gefährdet ist. Zu diesem Zweck können sich sowohl die schwangeren Frauen als auch der Arbeitgeber an die Aufsichtsbehörde wenden.

 

Wann müssen Schwangere den Arbeitgeber informieren?

Werdende Mütter sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ihre Schwangerschaft beim Arbeitgeber bekannt zu geben. Der Mutterschutz kann jedoch erst dann greifen, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Das Mutterschutzgesetz enthält daher in § 5 Abs. 1 explizit die Empfehlung den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber darf das Wissen um die Schwangerschaft nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Auch bei Bewerbungsgesprächen gibt es für schwangere Frauen keine Verpflichtung dazu, die Schwangerschaft bekannt zu geben. Daher sind Fragen des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft unzulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

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