Haben Sie schon einmal daran gedacht Studenten zu beschäftigen?
Sie wollen Ihre Mitarbeiter nicht dauerhaft mit Überstunden belasten? Für zusätzliche Vollzeitstellen fehlt Ihnen noch die Planungssicherheit? Sie haben saisonale Mehrarbeit, Auftragsspitzen oder einen hohen Krankenstand? Dann könnten Studenten helfen diese Lücke zu füllen.
Wenn Sie Studenten beschäftigen, lernen Sie darüber hinaus früh Nachwuchskräfte kennen und vielleicht kehren sie später als feste Mitarbeiter in Ihr Unternehmen zurück.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie, wenn Sie Studenten sozialversicherungsfrei beschäftigen wollen ?
Es gibt mehrere Beschäftigungsformen, die sich für die Zusammenarbeit mit Studenten anbieten:
- Minijob
- Kurzfristige Beschäftigung
- Beschäftigung innerhalb der Gleitzone
- Werkstudent
- Reguläre steuer- und sozialversicherungspflichte Beschäftigung
Für welche Beschäftigungsform Sie sich entscheiden, hängt im wesentlichen davon ab, wie groß der Arbeitsumfang der Beschäftigung sein soll und den Voraussetzungen, die der Student mitbringt.
Der Student im Minijob
Im Minijob verdient ein Mitarbeiter monatlich maximal EUR 520,00. Arbeitszeitkonten ermöglichen eine etwas flexiblere Gestaltung. Im Durchschnitt darf die Verdienstgrenze von EUR 520,00 jedoch nicht überschritten werden. Der Verdienst kann pauschal mit 2% versteuert werden.
Arbeitgeberbelastung Minijob:
Steuern / Abgaben | Prozent | Anmerkung |
Pauschale Lohnsteuer | 2,00% | 1) |
Krankenversicherung | 13,00% | 2) |
Rentenversicherung | 15,00% | |
Umlage 1 | 1,00% | 3) |
Umlage 2 | 0,30% | |
Insolvenzgeldumlage | 0,12% | |
Gesamtbelastung | 31,42% |
1) entfällt bei steuerpflichtiger Beschäftigung
2) Ist der Student in einer privaten Krankenversicherung versichert, entfällt der Pauschalbeitrag von 13% in der Krankenversicherung. Achtung: Für familienversicherte Studenten und Studenten, die privat in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Pauschale nicht.
3) entfällt bei Betrieben mit mehr als 30 Mitarbeitern
Im günstigsten Fall werden aus
Im ungünstigsten Fall werden aus
Seit dem 01.01.2013 sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. 2012 beträgt der gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag 18,6%. 15% trägt bereits der Arbeitgeber durch die Pauschale. Die Differenz von 3,6% wird dem Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung abgezogen. Möchte ein Mitarbeiter keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, kann er sich befreien lassen. Dazu reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber.
Aus 100 EUR Bruttoverdienst werden | Auszahlungsbetrag |
mit Befreiung | 100,00 EUR |
ohne Befreiung | 96,40 EUR |
Der Student in einer kurzfristigen Beschäftigung spart Beiträge in der Sozialversicherung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist durch einen Arbeitsvertrag gekennzeichnet, der wahlweise für die Dauer von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen geschlossen wird. Fällt die Wahl auf eine Dauer von bis zu 70 Tagen, ist der Vertrag auf maximal ein Jahr zu befristen. Übt der Student mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, sind die Monate bzw. Tage zusammen zu rechnen.
Im Gegensatz zum Minijob gibt es nach oben keine Verdienstgrenze. Der Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die Lohnsteuer kann über die persönliche Steuer des Studenten abgeführt oder durch dem Arbeitgeber pauschal versteuert werden.
Arbeitgeberbelastung bei einer kurzfristigen Beschäftiung:
Steuern / Abgaben | Prozent | Anmerkung |
Pauschale Lohnsteuer | 25,00% | 1) |
Umlage 1 | 1,00% | 3) |
Umlage 2 | 0,30% | |
Insolvenzgeldumlage | 0,12% | |
Gesamtbelastung | 26,42% | |
Gesamtbelastung ohne Pauschalversteuerung | 1,42% |
1) entfällt bei steuerpflichtiger Beschäftigung
3) entfällt bei Betrieben mit mehr als 30 Mitarbeitern
Wird die Lohnsteuer über die persönliche Lohnsteuer des Studenten abgerechnet, entfällt die pauschale Lohnsteuer von 25%. Verdient ein unverheirateter Student nicht mehr als EUR 12.000 im Jahr, erhält er mit seiner Einkommensteuererklärung am Jahresende die gezahlte Lohnsteuer vollständig erstattet.**
** siehe https://www.bmf-steuerrechner.de/fb/fb2022/?
Der Werkstudent
Als Werkstudent können Sie einen immatrikulierten Studenten einstellen, der jünger als 30 Jahre ist und noch nicht das 14. Fachsemester erreicht hat. Er darf während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ausgenommen von der zeitlichen Begrenzung ist die Arbeitszeit in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden. Die Arbeit muss ihm ausreichend Zeit für sein Studium lasen. Aus diesem Grunde ist die wöchentliche Arbeitszeit beschränkt. Während der vorlesungsfreien Zeit kann er jedoch unbegrenzt arbeiten.
Der Werkstudent ist nur in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Die Lohnsteuer ist nach seiner persönlichen Verhältnissen abzuführen.
Bei einem monatlichen Verdienst von bis zu EUR 1.200,00 wird in der Lohnabrechnung eines unverheirateten Studenten keine Lohnsteuer abgezogen. Lediglich sein hälftiger Anteil zur Rentenversicherung von 9,3 % schmälert seinen Verdienst. Bei einem Verdienst zwischen 520 und 1.350 EUR reduziert sich dieser Beitrag beim Arbeitnehmer im Rahmen der Gleitzonen-Regelung (GZ) proportional von 4,24 % auf 9,3 %.
Aus einen Bruttoverdienst von EUR 1.000,00 ergeben sich:
Arbeitnehmer Nettoverdienst |
Arbeitgeber Gesamtbelastung |
933,87 EUR | 1135,67 EUR |
13,57% |
Wenn Sie Werkstudenten beschäftigen, müssen Sie bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung nachweisen können, tatsächlich Studenten beschäftigt zu haben. Legen Sie daher immer auch die Immatrikulationsbescheinigung in der Personalakte des Mitarbeiters ab. So bleiben Sie vor Nachzahlungen verschont.
Der Student in einer regulären Beschäftigung
Läßt sich Ihr Bewerber in keine der genannten Beschäftigungsverhältnisse einordnen, bleibt die Einstellung in ein reguläres steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Lohnnebenkosten – Übersicht
Art der Beschäftigung | Arbeitgeberbelastung |
Kurzfristige Beschäftigung / persönliche Lohnsteuer | 3,42% |
Werkstudent | 12,77% |
Minijob / Student gesetzlich krankenversichert | 19,42% |
Reguläre Beschäftigung | 22,745 |
Kurfristige Beschäftigung / pauschale Lohnsteuer | 28,42% |
Minijob / Student gesetzlich versichert | 31,42% |
* Bei Betrieben mit mehr als 30 Mitarbeitern reduziert sich die Belastung um 1 Prozentpunkt.