Förderung des Deutschland-Tickets durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket als Jobticket anzubieten. Das Ticket ermöglicht den Arbeitnehmern, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Straßenbahnen und Regionalzüge zu nutzen. Das Deutschland-Ticket kann zudem für Privatfahrten genutzt werden und ist deutschlandweit gültig.
Das Deutschland-Ticket wird derzeit zu einem Einführungspreis von 49 Euro angeboten und deshalb auch als 49-Euro-Ticket bezeichnet. Für die Zeit ab dem Jahr 2024 wurde ein automatischer Inflationsausgleich beschlossen. Der Ticketpreis wird dann kontinuierlich an die steigenden Kosten angepasst.
Bis zum 31. Dezember 2024 wird ein Rabatt von fünf Prozent gewährt, wenn sich der Arbeitgeber mit einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent am Ticketpreis beteiigt. Der Preis reduziert sich in diesem Fall im Jahr 2023 auf 46,55 Euro/Monat.
Lohnsteuer und 49-Euro-Ticket
Nach § 3 Nr. 15 EStG bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zum 49 Euro-Deutschland-Ticket grundsätzlich steuerfrei. Wichtig: Die Zuschüsse dürfen jedoch im Kalenderjahr die Ticketkosten nicht überschreiten. Der darüber hinausgehende Betrag gilt als lohnsteuerpflichtiges Einkommen.
Übernimmt der Arbeitgeber mindestens 25% der Kosten, reduziert sich der Preis für das Deutschland-Ticket bis Ende 2023 auf 46,55 Euro.
Daraus folgt, dass der steuerfreie Zuschuss zum 49-Euro-Ticket maximal 46,55 Euro betragen darf.
Minijob und das 49-Euro-Ticket
Ein Unternehmen kann seinen Beschäftigten Zuschüsse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewähren oder diese Fahrtkosten komplett übernehmen. Diese Leistungen sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum laufenden Verdienst geleistet werden. Auch in der Sozialversicherung sind sie beitragsfrei.
Das 49-Euro-Ticket ist somit, wenn es zusätzliich zum laufenden Verdienst gewährt wird, steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch wenn es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um einen Minijob handelt.
Ein Minijobber, der zum Beispiel 520 Euro im Monat verdient, kann zusätzlich das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass dadurch der Minijob gefährdet wäre.
Wichtig auch: Das Deutschland-Ticket wird nicht auf die steuerlichen Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge angerechnet. Der Arbeitgeber kann somit seinen Mitarbeitern das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug gewähren.
Was der Arbeitgeber beachten muss
Um die Steuerbefreiung für JobTickets in der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen zu können, müssen Arbeitgeber den Erwerb der JobTickets nachweisen können. Wenn Arbeitnehmer ihre JobTickets selbst erwerben, ist es daher wichtig, den Erwerbsnachweis in der Personalakte zu dokumentieren.