Inflationsausgleichsprämie – kurz zusammengefasst
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt unabhängig von der beruflichen Situation der Arbeitnehmer. Sie gilt somit auch für Beschäftigte in Elternzeit oder im Krankengeldbezug. Die Prämie beträgt 3000 Euro und darf zwischen dem 20. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Sie bezieht sich nur auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis. Die Inflationsausgleichsprämie kann bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern auch mehrfach bezogen werden. Sie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Welche Voraussetzungen sind an die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie geknüpft?
Die Inflationsausgleichsprämie muss als zusätzliche Vergütung zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf z.B. nicht das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder die jährliche Bonuszahlung ersetzen.
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, jedoch können auch sachliche Gründe bei der Höhe der Inflationsausgleichsprämie berücksichtigt werden. Beschäftigte mit einem niedrigeren Einkommen sind in der Regel stärker von der Inflation betroffen und bedürfen daher einer höheren Unterstützung.
Unzulässige Kriterien sind beispielsweise Arbeitsleistung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsbelastung. Der Zweck der Inflationsausgleichsprämie besteht darin, Beschäftigte mit geringerem Einkommen von den derzeitigen Preissteigerungen zu entlasten. Daher wäre eine Schlechterstellung bestimmter Beschäftigtengruppen aufgrund dieser Kriterien voraussichtlich unzulässig.
Inflation und Nachweispflicht
Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ist an den Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise gebunden. Anders als bei anderen Leistungen, wie beispielsweise der Corona-Prämie nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz, bedarf es keiner schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es genügt, dass die Inflationsausgleichsprämie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich dieser Zusammenhang zum Beispiel in der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger zeigt.
Eine Prüfung der tatsächlichen Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Überhaupt treffen den Arbeitgeber keine besonderen Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Zweck der Inflationsausgleichsprämie darin besteht, Beschäftigte mit geringerem Einkommen von den derzeitigen Preissteigerungen zu entlasten. Daher sollten sachliche Gründe bei der Höhe der Zahlung berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt hierbei auch im Hinblick auf Familienangehörige oder nahestehende Personen.
Ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar?
Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums wird auf die Frage, ob die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) der Pfändung unterliegt, folgende Antwort gegeben:
„Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).“
Es ist daher davon auszugehen, dass die Inflationsprämie pfändbar ist, ähnlich wie die Energiepauschale. Dies bedeutet, dass diese Leistung beim Schuldner eventuell gar nicht oder nur zum Teil ankommt.