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Erhöhung der Beiträge in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Die Beiträge bis zum 30.6.2023

Seit 1995 werden auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhoben.

Der anfängliche Gesamtbeitragssatz von 1,00 % stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich und lag Ende Juni 2023 bei 3,05 %.

Diesen Beitrag zur Pflegeversicherung trugen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.

Seit 2005 mussten kinderlose Beschäftigte zusätzlich einen Beitragszuschlag zahlen. Er betrug zunächst 0,25 % und erhöhte sich 2022 auf 0,35 %.

Neue Beiträge in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Am 7.4.22 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die gleiche Beitragsbelastung von beitragspflichtigen Eltern ungeachtet der Anzahl der von ihnen erzogenen Kindern gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

Das Gericht verlangte, dass der Staat bis zum 31.7.23 eine Neuregelung schafft, die eine Staffelung der Beiträge zur Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder vorsieht.

Der Gesetzgeber beschloss daraufhin einen Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 %. Der erhöhte Beitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung beträgt somit 4%. Von diesen 4% trägt 2,3% der Arbeitnehmer und 1,7% der Arbeitgeber.

Eltern zahlen den regulären Beitragssatz von 3,4% und somit 0,6% weniger als ein Kinderloser.

Während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr, wurde ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind der Beitrag je Kind um 0,25 Prozentpunkte abgesenkt.

Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit wieder der reguläre Beitragssatz von 3,4%.

Beiträge-Pflegeversicherung-2023

Vereinfachtes Nachweisverfahren für Pflegeversicherung bis zum 30.Juni 2025

In der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gibt es ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber lediglich ihre Kinder unter 25 Jahren melden. Konkrete Nachweise sind noch nicht erforderlich. Erst nach dieser Übergangszeit müssen sie einen Nachweis für ihre Kinder erbringen.

Pflegeversicherung ab 1.7.2023: Rückwirkende Beitragserstattung bis 30.6.2025

Kann der Arbeitgeber die Kinder seiner Beschäftigten nicht rechtzeitig ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigen, muss er die Beitragsguthaben rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2025 erstatten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Umlageverfahren U1

Umlageverfahren U1 und U2 einfach erklärt !

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Lohnfortzahlung: Alles was Sie zum Umlageverfahren U1 (Entgeltfortzahlung) und U2 (Mutterschaft) wissen müssen. Klärung der Beitragspflicht, Ermittlung der Beitragshöhe. Ausnahmen, Verjährung…

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49-Euro-Ticket: Mit dem Deutschland-Ticket zur grenzenlosen Mobilität!

Förderung des Deutschland-Tickets durch den Arbeitgeber Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket als Jobticket anzubieten. Das Ticket ermöglicht den Arbeitnehmern, öffentliche Verkehrsmittel wie…

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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3000 Euro extra ohne Abzüge

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern.

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Berechnung der Schwerbehindertenabgabe 2023

Unternehmen mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch SGB IX. Es schreibt eine 5-prozentige Belegung der…

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Mindestlohngesetz 2022

Das Mindestlohngesetz

Seit dem 1.10.2022 beträgt der Mindestlohn 12 Euro. Für wen gilt der Mindestlohn und was gibt es zu beachten.

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Ein Hauptjob und zwei Minijobs

Ein Hauptjob und zwei oder mehrere Minijobs – was ist zu beachten?

Übt ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob mehrere Minijobs aus, wird jeder weitere Minijob wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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