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Keine Anwendung der 1%-Regelung

Wurde die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs arbeitsvertraglich ausgeschlossen und waren neben den betrieblichen lediglich Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erlaubt, kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ein nach der 1 %-Regelung zu bewertender Nutzungsvorteil nicht angenommen werden.

Anscheinsbeweis der privaten Nutzung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuer- und beitragspflichtigen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG).

Fraglich war bislang, welche Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Vorführwagen zu stellen sind, wenn ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot besteht.

Der BFH hat diese Rechtsfrage mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (VI R 56/10) entschieden. Danach ist die 1 %-Regelung nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt – nicht aber für sonstige private Fahrten.

Firmenwagen

Hinweis:

Die private Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellt keine private Nutzung dar. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre der Erwerbssphäre zugeordnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

Sachverhalt
In dem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Allerdings war es dem Verkäufer untersagt, die Firmenwagen auch privat zu nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt unterstellte eine private Nutzung(smöglichkeit) und wendete die 1 %-Regelung an. Einspruch wie auch die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg.

Gründe
Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung eines Dienstwagens hat dagegen keinen Lohncharakter. Denn der Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht „für“ eine Beschäftigung gewährt und zählt damit weder zum Arbeitslohn noch zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 14 Abs. 1 SGB IV).

Entscheidung
Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich gestattet, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des BFH hatte das FG den allgemeinen Erfahrungssatz, dass zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeuge auch privat genutzt werden, unzutreffend ausgedehnt:

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH spricht der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird (BFH vom 21. April 2010 – VI R 46/08 –). Der Beweis des ersten Anscheins streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht.

Nach Auffassung des BFH lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich unter Umständen gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht.

Das FG wird nunmehr insbesondere zu prüfen haben, ob das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Arbeitnehmer ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Erst wenn dies vom FG mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt werden.

 

Anwendung in der Praxis

Das Urteil des BFH hat praktische Relevanz, wenngleich der Sachverhalt in dieser Konstellation eher selten auftreten wird (Erlaubnis für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber Verbot für private Fahrten). Nunmehr ist bei einem arbeitsvertraglichen Verbot der Nutzung eines Dienstfahrzeugs des Arbeitgebers bei tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der erste Anschein einer privaten Nutzung besteht. Der BFH hat sehr deutlich herausgearbeitet, dass auch in diesem Fall ein „Anscheinsbeweis der Privatnutzung“ ausscheidet, und hat zudem klargestellt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht der Privatsphäre zugeordnet sind, sondern der Erwerbssphäre.

 

(Quelle: www.aok-business.de )

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