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Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Rechtsanspruch auf Elternzeit

Gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat jeder Elternteil einen Anspruch auf Elternzeit. Müttern und Vätern soll so ermöglicht werden, das eigene Kind bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres selbst zu betreuen und zu erziehen. Die Elternzeit ist ein Anspruch eines jeden Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer ist von allen Hauptpflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, entbunden. Nach Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis vollumfänglich wieder auf und der Arbeitgeber ist verpflichtet Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin weiterhin, so wie im Arbeitsvertrag vereinbart, zu beschäftigen.

Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Laut § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben Arbeitgeber für den Zeitraum der Elternzeit das Recht den Anspruch auf Erholungsurlaub zu kürzen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit vollständig ruht. Der Arbeitgeber darf dann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch, denn der Arbeitgeber kann auch auf die Kürzung des Urlaubsanspruches verzichten. Macht er aber von seinem Recht Gebrauch, muss er den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darüber informieren. Es gibt jedoch keinen festen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubsanspruches bekanntgeben muss. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch erst nach dem Beginn der Elternzeit über die Urlaubskürzung informieren. .

Urlaubsansprüche bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Grundsätzlich ist trotz Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden möglich, sodass beide Elternteile zusammen für insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen. Der Gesetzgeber will so gewährleisten, dass auch während der Elternzeit das Familieneinkommen zumindest zu einem gewissen Umfang gesichert ist. Eine Teilzeitarbeit muss aber nicht zwangsläufig beim bestehenden Arbeitgeber erfolgen. So dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit durchaus einer Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Unternehmen nachgehen. In diesem Fall hat der Haupt-Arbeitgeber ebenfalls das Recht auf Kürzung des Urlaubsanspruches aufgrund der Elternzeit, denn das Arbeitsverhältnis beim ihm ruht trotz Teilzeitbeschäftigung. Ebenso darf der Urlaubsanspruch gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Elternzeit selbstständig tätig wird. Auch in diesen Fällen darf der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden. .

Wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber besteht, gibt es jedoch eine Ausnahme von der Regelung der Urlaubskürzung. Dann haben Mütter und Väter den vollen, auf die Teilzeittätigkeit umgerechneten, Anspruch auf Erholungsurlaub. .

Geschobener Urlaubsanspruch verfällt nicht

Besteht noch Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der Elternzeit, gehen diese aufgeschobenen Urlaubstage nicht verloren. Der Arbeitgeber muss diesen Resturlaub im laufenden Jahr nach der Elternzeit oder im Folgejahr gewähren. Dieser Urlaubsanspruch bleibt auch bestehen, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und die erste Elternzeit nahtlos in die Elternzeit für das zweite Kind übergeht. .

Ein Beispiel zum Umgang mit Resturlaub

Eine Arbeitnehmerin geht am 1. Juli 2015 für 3 Jahre in Elternzeit. Gemäß Arbeitsvertrag hat sie Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Aufgrund der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 um 6/12 (15 Tage) kürzen. Vor Beginn des Mutterschutzes nimmt die werdende Mutter 10 Tage Urlaub, sodass zu Beginn der Elternzeit noch ein Anspruch auf Resturlaub von insgesamt 5 Tagen besteht. Diese 5 Tage Resturlaub kann die junge Mutter nach dem Ende der Elternzeit im Jahr 2018 oder im Folgejahr 2019 nehmen. Der neu erworbene Urlaubsanspruch im Jahr 2018 oder 2019 besteht trotzdem in vollem Umfang. .

Würde die Arbeitnehmerin aus oben genanntem Beispiel während ihrer Elternzeit erneut schwanger, sodass das zweite Kind noch während der Elternzeit geboren wird, werden alle Resturlaubsansprüche automatisch auf das Jahr übertragen, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit nach Ende der zweiten Elternzeit wiederaufnimmt. .

Zu viel Urlaub vor der Elternzeit

Der reguläre Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr kann grundsätzlich in Absprache mit dem Arbeitgeber zu jeder Zeit im Jahr wahrgenommen werden. Es kann also durchaus passieren, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten hat, als ihm/ihr bis dahin zusteht. In diesem Fall darf der Arbeitgeber nach Ende der Elternzeit die zuvor zu viel gewährten Urlaubstage vom neu erworbenen Urlaubsanspruch abziehen. .

Resturlaub – bei Betriebsübernahme, Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses

Kommt es während der Elternzeit zu einer Betriebsübernahme, wird damit auch das bestehende Arbeitsverhältnis übernommen. Der neue Arbeitnehmer übernimmt mit der Betriebsübernahme auch alle Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers. Somit bleibt der Anspruch auf Resturlaub nach Ende der Elternzeit ebenfalls bestehen. .

Kündigt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hingegen während oder zum Ende der Elternzeit das ruhende Arbeitsverhältnis und schließt nach Ablauf der Elternzeit einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Unternehmen ab, besteht beim neuen Unternehmen kein Anspruch auf Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit. Der alte Arbeitgeber muss den nicht gewährten Urlaub jedoch auszahlen. 

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